Merke: Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, das musst Du als privater Verkäufer immer reinschreiben bei der Auktion. Sonst droht laut Heise.de Gefahr:
Viele Privatverkäufer stolpern bei Internet-Auktionen über das neue Haftungsrecht. Wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, muss auch ein Privatverkäufer zwei Jahre lang für Mängel am verkauften Produkt einstehen, berichtet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf trage ein gewerblicher Verkäufer zudem sogar die Beweislast: Er muss nachweisen, das Produkt fehlerfrei verkauft zu haben.
Das ist so nicht korrekt! Nach § 309 Nr. 7b BGB sind AGB Klauseln, die Schäden, die aufgrund einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eintreten, generell ausschließen, unwirksam.
Also vorsicht mit solchen Halbwahrheiten!
es ist ohne Zweifel, daß die Privatleute mit diesem Hinweis aus dem Grós der Risiken draussen sind. Was arglistige Täuschung etc. angeht, könnte man noch vieles schreiben, was hier im Text aber nicht enthalten ist, da er nur auf die eine Sache eingehen sollte. Dazu auch der Link auf den Verbraucherschutzartikel für weitere Infos ;-)